Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Semperflex Rivalit GmbH
1. Geltung der Bedingungen:
1.1 Die Semperflex Rivalit GmbH (Semperflex) leistet ausschließlich aufgrund der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zahlungen werden nur aufgrund dieser Geschäftsbedingungen angenommen.
1.2 Die Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
Dies gilt auch für Regelungen des Vertragspartners zum einfachen, verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt. Hierfür sind unsere Bedingungen maßgebend.
2. Angebot und Vertragsabschluss:
2.1 Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Vertragspartner freibleibend. Die Annahme kann innerhalb von 10 Tagen seit dem Datum des Angebotes geschehen. Danach entfällt die Rechtswirksamkeit des Angebots. Angebote des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt für etwaige Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden zu dem Vertrag.
2.2 Die Zusendung von allgemeinen Werbungsangeboten Rundschreiben oder Preislisten sind nicht als Angebot im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Sie begründen keine Lieferverpflichtungen für Semperflex.
2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben und sonstigen allgemeinen Verlautbarungen enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise und sonstigen quantitativen Angaben zu unseren Leistungen sind nicht verbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
Eigenschaften werden nicht zugesichert. Zugesichert sind Eigenschaften nur dann, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Dies gilt auch für DIN-EN Normen.
3. Preise:
3.1 Es gelten die Preise unserer zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste.
3.2 Die Preise beziehen sich auf die bestellten oder angegebenen Mengen. Die Preise sind Nettopreise. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer ist gesondert zu vergüten.
4. Zahlung:
4.1 Das Risiko rechtzeitiger Zahlung liegt beim Vertragspartner. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen.
4.2 Werden vereinbarte Zahlungsziele überschritten, so wird der Vertragspartner mit den gesetzlichen Verzugszinsen belastet. Ferner hat der säumige Kunde alle mit der Eintreibung offener Forderungen in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs, - und Auskunftskosten zu tragen.
4.3 Semperflex kann die noch ausstehenden Sachleistungen verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder -nach Vereinbarung- Sicherheit hierfür geleistet wird.
4.4 Der Vertragspartner ist nicht befugt, mit Forderungen uns gegenüber aufzurechnen, soweit wir diese Forderungen nicht anerkannt haben oder diese Forderungen nicht rechtskräftig festgestellt sind.
5. Zahlungen durch Wechsel oder Schecks:
5.1 Zahlungen durch Wechsel oder Schecks geschehen nur zahlungshalber (erfüllungshalber).
Das Risiko der rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks oder anderen Anweisungspapieren liegt beim Vertragspartner. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere rechtzeitig vorzulegen.
5.2 Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so ist unsere gesamte Forderung, soweit sie noch offen ist, sofort zur Zahlung fällig.
5.3 Zahlungen durch Wechsel bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung. Mit der Annahme, Weitergabe und mit dem Einzug von Wechseln entstehende Kosten (Diskont- und Inkassospesen, Gebühren und Steuern) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
6. Vorbehaltseigentum:
6.1 Die Ware sichert die vollständige Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Semperflex und dem Vertragspartner. Sie bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Semperflex und dem Vertragspartner Eigentum von Semperflex.
Der Vertragspartner ist zur bestimmungsgemäßen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regulären Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder die Sicherungsübereignung ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Sollten Dritte den Versuch unternehmen, in die Vorbehaltsware zu vollstrecken, so hat dies der Vertragspartner uns unverzüglich mitzuteilen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rechte von Semperflex zu sichern, wenn er die Vorbehaltsware bestimmungsgemäß auf Darlehensbasis weiterveräußert.
Der Vertragspartner tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Semperflex ab. Semperflex nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner ist auf Anforderung zur Offenlegung seiner Abnehmer mit zustellungsfähiger Anschrift und der Angabe der Vertretungsverhältnisse verpflichtet.
Ungeachtet der Abtretung und ungeachtet der Befugnis von Semperflex, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen, ist der Vertragspartner zum Einzug der Forderung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen Semperflex gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
6.2 Semperflex ist befugt, jederzeit und unabhängig vom Stand der Geschäftsverbindungen vom Vertragspartner Nachweise zu dessen Bonität zu fordern.
6.3 Um Semperflex die Einziehung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetretenen Forderung zu ermöglichen, hat der Vertragspartner auf Anforderung die geeigneten Angaben zur abgetretenen Forderung und zu dem Drittschuldner zu machen. Semperflex ist befugt, die Abtretung offen zu legen.
6.4 Eine Bearbeitung oder Verarbeitung der Ware, die noch Eigentum von Semperflex ist, nimmt der Vertragspartner für Semperflex vor, ohne dass Semperflex hieraus Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung von Ware, die noch im Vorbehaltseigentum der Semperflex steht, mit anderen, nicht der Semperflex gehörigen Waren, steht Semperflex der hierbei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Bearbeitung zu. Erwirbt der Vertragspartner das Eigentum an der neuen Sache, so sind die Parteien darüber einig, dass Semperflex Miteigentum an der neuen Sache einzuräumen ist und zwar soweit der Rechnungswert der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Ware im Übrigen steht. Die Vorbehaltsware, an der Semperflex anteiliges Eigentum hat, verwahrt der Vertragspartner für Semperflex unentgeltlich.
Für den Fall, dass die im Miteigentum von Semperflex stehende Ware bestimmungsgemäß weiterveräußert wird, gelten die vorstehenden Regelungen über die Abtretung der Forderung des Vertragspartners gegen Drittschuldner sinngemäß; maßgeblich ist für die Reichweite der Abtretung der Rechnungswert der Vorbehaltsware.
Der Vertragspartner ist verpflichtet Semperflex auf erstes Anfordern die Informationen zu erteilen, die Semperflex benötigt, um das vorstehend geregelte Sicherungseigentum durchzusetzen.
6.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten, mit denen die Forderung der Semperflex gegenüber dem Vertragspartner unterlegt ist, diese Forderung um mehr als 50 %, so ist Semperflex auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die Sicherheiten soweit freizugeben, als sie 50 % der gesicherten Forderungen übersteigen.
7. Abnahme:
Der Vertragspartner ist zur Abnahme verpflichtet.
Die Abnahme hat nach Meldung der Versandbereitschaft durch Semperflex zu geschehen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft.
8. Prüfung von Schlauchleitungen:
Liefert Semperflex Schlauchleitungen, die Semperflex gefertigt hat, so steht Semperflex ausschließlich nur für folgende Eigenschaften ein:
Abmessungen, Werkstoffeigenschaften nach Stückzeichnungen, Abwesenheit von Oberflächenfehlern und Oberflächenrissen.
9. Lieferzeit:
Die Angabe des Liefertermins geschieht ohne Gewähr.
Vereinbarungen über Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese in einer gesonderten Auftragsbestätigung festgehalten sind. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist es, dass der Vertragspartner die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Ausführungsbestimmungen, Genehmigungen und Freigaben innerhalb der Lieferfrist bereitstellt, so dass der Semperflex die Einhaltung der Lieferfrist möglich ist.
Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf die Ware das Werk der Semperflex verlassen hat oder Semperflex dem Vertragspartner die Versandbereitschaft angezeigt hat.
Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist der ungestörte Produktionsablauf.
10. Ansprüche wegen Lieferverzögerungen:
Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren Erfüllungsgehilfen oder insbesondere unserer leitenden Angestellten vorliegt.
Schadenersatzansprüche wegen Verzuges sind beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Verzugsschaden.
Rücktrittsrechte des Vertragspartners sind durch die vorstehenden Regelungen zum Schadenersatz wegen Lieferungsverzug nicht berührt.
11. Höhere Gewalt/sonstige Betriebsstörungen:
Wenn Semperflex an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, unvorhergesehenen, unvermeidbaren oder außergewöhnlichen Umständen gehindert ist, die Semperflex trotz der nach dem Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, gleichviel ob dies im Werk von Semperflex oder bei Sublieferanten geschieht, z. B. Betriebsstörungen bei Streiks, Aussperrung oder Unfälle, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und alle sonstigen Ursachen, die eine anteilige oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang, zumindest um die Dauer der Behinderung. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird Semperflex von der Lieferverpflichtung befreit; Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Vertragspartners sind nicht gegeben. Treten die vorgenannten Umstände beim Vertragspartner ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine etwaige Abnahmeverweigerung.
Auf derartige Umstände höherer Gewalt und gleich gestellter Sachverhalte können sich die Parteien nur berufen, wenn sie sich unverzüglich hiervon benachrichtigt haben und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
12. Gefahrenübergang:
Semperflex haftet für die Ware bis zur Versandbereitschaft. Ab Versandbereitschaft und für die Versendung geht das Risiko der Versendung auf den Vertragspartner über.
13. Produktüberwachung, Produktwarnung:
13.1 Semperflex ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet, Produkte derselben Art wie das vertragsgegenständliche ständig in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen.
13.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich daher, bei Abnahme und im weiteren Verlauf der betrieblichen Verwendung des Produktes dieses auf sicherheitstechnische Merkmale hin zu überwachen und ggfs. Semperflex von Mängeln in Kenntnis zu setzen.
13.3 Dem Vertragspartner obliegt die bestimmungs- und anwendungsgerechte Behandlung der gelieferten Sache. Hierbei sind die Behandlungsanweisungen zu beachten, die Semperflex in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstiger Produktinformation gibt. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Verwendung oder Behandlung der Produkte warnt Semperflex. Für Schäden, die hieraus entstehen könnten, steht Semperflex nicht ein. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die gegebenen Informationen etwa weiteren Abnehmern oder Nutzern zu übermitteln.
14. Beanstandungen/Gewährleistungen:
14.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware sofort bei Ablieferung auf Mängel, auch auf sicherheitstechnische Mängel, zu überprüfen. Diese Verpflichtung ist im Verhältnis zu Semperflex Hauptpflicht.
14.2 Jede Beanstandung wegen Mangelhaftigkeit ist auf den Transportpapieren zu vermerken und der Semperflex unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich bei Semperflex eingehend mitzuteilen.
Mangelhafte Einzelstücke, die bis zu 0,5 % der Auftragsmenge ausmachen, sind nicht erheblich.
Gewährleistung wird nach Wahl von Semperflex durch Ersatz der Ware oder Instandsetzung geleistet. Ersatzleistung kann der Vertragspartner nur verlangen, wenn durch Ausfall der fehlerhaften Stücke bis zu 0,5 % der Auftragsmenge überschritten werden. Nimmt der Vertragspartner an mangelhaften Stücken eine Bearbeitung vor, so geschieht dies auf eigene Kosten und Risiko.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen erstattet Semperflex nur den unmittelbaren Schaden.
15. Gewährleistungsausschluss:
Semperflex leistet keine Gewähr für Beeinträchtigungen, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Vertragspartner oder dessen Abnehmer entstanden sind.
Semperflex leistet keine Gewähr, wenn der Vertragsgegenstand von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen dritter Herkunft verändert wird, es sei denn, dass die Beeinträchtigung nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der von dritter Seite vorgenommenen Veränderung steht.
Einbau- und Behandlungsvorschriften der Semperflex sind einzuhalten. Semperflex leistet keine Gewähr, wenn gesetzliche Vorschriften dieser Art oder solche der Semperflex vom Vertragspartner nicht befolgt werden, es sei denn, ein ursächlicher Zusammenhang ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche gegen uns sind nicht abtretbar. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Vertragspartner zu; das gilt auch dann, wenn die Ware sich bestimmungsgemäß bei Dritten befindet.
16. Sonstige Schadenersatzansprüche:
16.1 Soweit wir auf Schadenersatz wegen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden, wird der Schadensumfang auf die Reichweite der Zusicherung und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt.
16.2 Hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Die Haftung der Semperflex für sonstige Schäden ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt dann nicht, wenn es sich um Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beim Handeln der Organe und der Erfüllungsgehilfen von Semperflex handelt. In allen Fällen sonstiger Schäden, in denen Semperflex haftet, beschränkt sich die Schadensersatzpflicht von Semperflex auf die typischen bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schäden.
17. Gewerbliche Schutzrechte:
Schadenersatzansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte sind auf die Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Semperflex und seiner leitenden Angestellten beschränkt.
Den Vertragspartner trifft die selbständige Verpflichtung, bei Abnahme von sich aus die Wahrung gewerblicher Schutzrechte Fremder zu prüfen, gegebenenfalls Semperflex auf Verletzungen hinzuweisen.
Sofern die Herstellung oder der Vertrieb von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Anweisungen des Kunden erfolgt und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte (insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Kunde Semperflex von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
18. Geschäftsgeheimnisse/Geheimhaltung:
Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen, die Semperflex dem Vertragspartner übergibt, bleiben Eigentum von Semperflex. Derartige Unterlagen stehen dem Vertragspartner ausschließlich zu betriebsinternen Zwecken, also zum betriebsinternen Gebrauch zur Verfügung. Sie dürfen nicht kopiert und an Dritte ausgehändigt werden oder auf andere Art Dritten zugänglich gemacht oder bekannt gegeben werden. Sämtliche Inhalte derartiger Unterlagen sind Betriebsgeheimnisse. Jegliche Informationen, die der Vertragspartner anlässlich der Erteilung oder der Ausführung des Vertrages erfährt, sind Betriebsgeheimnisse.
19. Sonstige Bestimmungen:
Der Erfüllungsort für die Zahlung ist Waldböckelheim.
Erfüllungsort für die Sachlieferung ist der Ort des ausliefernden Werkes der Semperflex.
Die Rechtsbeziehung der Parteien untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bad Kreuznach oder nach Wahl der Semperflex der allgemeine Gerichtsstand des Vertragspartners.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so tritt an die Stelle der undurchführbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche, deren Sinn und Zweck dem der unwirksamen oder undurchführbaren wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, am Zustandekommen einer derartigen ersetzenden Bestimmung mitzuwirken. Sie gilt von Anfang an. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt.
Stand: 04/2010