Allgemeine Einkaufsbedingungen der Semperit Technische Produkte Gesellschaft m.b.H.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Semperit Technische Produkte Gesellschaft m.b.H.
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Abschluß des Geschäftes
1.1.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, unterliegen alle unsere Bestellungen von Lieferungen oder Leistungen diesen Einkaufsbedingungen („EKB“). Lieferbedingungen oder sonstige Vertragsformblätter des Lieferanten haben keine Geltung, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.1.2 Bestellungen sind mit dem angeschlossenen Gegenbrief zu bestätigen. Langt nicht innerhalb von 14 Tagen eine unserer Bestellung vollinhaltlich entsprechende Auftragsbestätigung bei uns ein, so können wir von der Bestellung zurücktreten. Wenn wir von der Bestellung nicht zurücktreten, kommt die Liefervereinbarung mit uns dennoch ausschließlich im Umfang und zu den Bedingungen unserer Bestellung zustande.
1.1.3 Hat der Lieferant ein Anbot erstellt, so kommt der Vertrag mit der Absendung und gemäß unserer Bestellung zustande.
1.1.4 Alle Vereinbarungen und alle unsere Erklärungen bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Ausgenommen sind mündliche oder fernschriftliche Bestellungen unter Angabe einer Bestellnummer mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung ab Vorliegen der Bestätigung.
1.1.5 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verstehen sich sämtliche Handelsklauseln in den Liefervereinbarungen iS der Incoterms in der letztgültigen Fassung.
1.1.6 Der Begriff „Lieferung“ iS dieser EKB umfasst sowohl Lieferungen von Waren und sonstigen Sachen (insbesondere Energie und Software) als auch das Erbringen von Dienstleistungen oder die Gewährung von Rechten. Wo in diesen EKB von „Waren“ die Rede ist, gelten die EKB dementsprechend sinngemäß auch für alle übrigen Arten von Lieferungen.
1.2 Art und Zeit der Lieferung
1.2.1 Die Lieferungen sind nach unseren Anweisungen abzuwickeln. Die Waren sind sachgemäß zu verpacken. Die Lieferung hat den österreichischen Sicherheits-, Verpackungs- und Gefahrengutvorschriften zu entsprechen, bezughabende Papiere (zB Sicherheitsdatenblätter und Prüfzertifikate) sind anzuschließen. Bezüglich Verwertung und Entsorgung der Verpackungsmittel sind unsere Anweisungen und Vorschriften zu beachten und gegebenen Falls mit uns abzustimmen. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen die Lieferungen DDP (benannter Bestimmungsort) nach Incoterms.
1.2.2 Eine Versicherung der Ware gegen Transport- oder andere Schäden kann nur dann auf unsere Kosten vorgenommen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
1.2.3 Teillieferungen dürfen nur mit unserem Einverständnis durchgeführt werden.
1.2.4 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Bestellung.
1.3 Zahlung
1.3.1 Alle Preise sind Festpreise, außer es wurde Abweichendes vereinbart.
1.3.2 Zahlungen bedeuten weder eine Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Lieferung noch einen Verzicht auf irgendwelche Ansprüche.
1.4 Nicht rechtzeitige Lieferung
1.4.1 Gerät der Lieferant in Verzug, so können wir nach Ablauf von 14 Tagen ab Verzugsbeginn auch ohne Androhung des Vertragsrücktrittes und Setzen einer Nachfrist mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Wurde ein Fixtermin vereinbart, so ist der Vertrag mit der Überschreitung des Termins aufgelöst, es sei denn, wir begehren binnen 14 Tagen die Erfüllung des Vertrages.
1.4.2 Bei Überschreitung des Liefertermins hat der Lieferant unabhängig von seinem Verschulden ein Pönale von 0,5 % des Gesamtpreises für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung, höchstens jedoch 5 % des Gesamtpreises zu zahlen. Wird der Vertrag wegen des Verzuges aufgelöst oder ist der Lieferant nicht mehr in der Lage, die vertragsgemäße Leistung zu erbringen, so sind jedenfalls 5 % des Gesamtpreises als Pönale zu zahlen.
1.5 Mangelhafte Lieferung
1.5.1 Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung müssen sämtliche gelieferten Waren neuwertig (fabriksneu) und von erster Qualität (1A Ware oder vereinbarte Typware) sein, dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen und ihren Verwendungszweck erfüllen.
1.5.2 Wurden von uns bei der Abnahmeprüfung Werte für Liefermenge, Maße, Gewichte und Qualität festgestellt, so sind diese maßgebend, es sei denn, der Lieferant weist deren Unrichtigkeit nach. Durch die Abnahmeprüfung wird eine spätere Geltendmachung von Mängeln oder sonstigen Ansprüchen nicht ausgeschlossen.
1.5.3 Der Lieferant steht für die gleich bleibende Qualität der gelieferten Waren auf Grund seines gem Pkt 1.7.6 dieser EKB unterhaltenen Qualitätssicherungssystems ein. Ab Zulassung als Lieferant erfolgt daher bei Semperit grundsätzlich keine Wareneingangskontrolle mehr. § 377 HGB kommt dementsprechend nicht zur Anwendung. Die Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren kann auch trotz deren länger dauernden Benutzung oder nach deren Verarbeitung geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche sind rechtzeitig geltend gemacht, wenn von uns eine schriftliche Anzeige des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist abgesendet wurde.
1.5.4 Bei Mangelhaftigkeit gelieferter Waren sind wir binnen 3 Jahren ab Lieferung berechtigt, zwischen der Wandlung des Vertrages, Preisminderung und der Beseitigung des Fehlers durch Ausbesserung oder Lieferung einwandfreier Sachen zu wählen. Die Verbesserung oder die Lieferung von Ersatzgegenständen hat unverzüglich und auf Kosten des Lieferanten zu erfolgen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
1.5.5 Können die gelieferten Sachen wegen ihrer Mangelhaftigkeit von uns nicht gebraucht werden, so hat der Lieferant für die Zeit bis zur Behebung des Mangels ein Pönale entsprechend der Regelung in Punkt 1.4.2. zu zahlen. Wird der Vertrag gewandelt, so sind jedenfalls 5 % des Gesamtpreises als Pönale zu zahlen.
1.6 Geschäftsgeheimnis
Unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind vom Lieferanten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auf die Geschäftsverbindungen mit uns darf der Lieferant nur hinweisen, wenn wir uns damit einverstanden erklärt haben.
1.7 Sicherheits- und Sonstige Bestimmungen
1.7.1 Die gelieferte Ware muss allen in Österreich sowie am Übergabe- und Einsatzort der gelieferten Waren geltenden rechtlichen Vorschriften (Gesetzen, Verordnungen, Normen usw.) – insbesondere Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, Normen über CE-Konformität und Kennzeichnung, Arbeitnehmerschutzbestimmungen, Umweltvorschriften, Gesundheitsnormen, Maschinenschutzverordnungen sowie Vorschriften der Elektrotechnik – entsprechen.
1.7.2 Wird nach Vertragsabschluß ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
1.7.3 Der Lieferant haftet dafür, dass die gelieferten Waren frei von Rechten Dritter sind und durch ihre Lieferung oder Verwendung keine Patente, Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Der Lieferant hält Semperit für sämtliche Ansprüche Dritter aus der Verletzung dieser Verpflichtung schad- und klaglos.
1.7.4 Mangels ausdrücklicher Zustimmung von Semperit steht es dem Lieferanten nicht frei, vertragliche Leistungen gegenüber Semperit zur Gänze oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen (Verbot der Subvergabe).
1.7.5 Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Semperit (Zessionsverbot).
1.7.6 Der Lieferant verpflichtet sich, dass die Herstellung und Lieferung der Waren im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems nach DIN ISO 9001 ff. (oder gleichwertig) erfolgt. Der Lieferant wird Semperit das fortlaufende Bestehen eines solchen Qualitätssicherungssystems auf Anforderung nachweisen.
1.7.7 Sollte ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages zwischen Semperit und dem Kunden für ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchführbar erklären, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchführung aller übrigen Bestimmungen sowie des nicht betroffenen Rests dieser Bestimmung nicht berührt. An Stelle der unwirksamen, ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt automatisch eine der betroffenen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis so nahe wie möglich kommende wirksame, gültige und durchführbare Bestimmung als vereinbart.
1.7.8 Interpretation:
Sämtliche Bezugnahmen auf „wir“, „uns“, „unser“, etc und / oder „Semperit“ und / oder der „Erwerber“ sind Bezugnahmen auf Semperit Technische Produkte Gesellschaft mbH.
Willenserklärungen, insbesondere Zustimmungserklärungen, von Semperit erfordern jeweils schriftliche Ausfertigung und Unterfertigung durch die erforderliche Anzahl vertretungsbefugter Personen.
1.8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
1.8.1 Für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung zwischen Semperit und dem Lieferanten resultierenden oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten (insbesondere im Zusammenhang mit Liefervereinbarungen) ist ausschließlich das jeweils sachlich für 1010 Wien, Österreich, zuständige Gericht zuständig. Semperit ist jedoch berechtigt, den Lieferanten wahlweise auch (i) bei den für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gerichten oder (ii) bei den für jenen Ort zuständigen Gerichten, an dem sich streitgegenständliche Waren befinden, zu verklagen.
1.8.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist 1010 Wien.
1.8.3 Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, kommt auf das gesamte Geschäftsverhältnis zwischen Semperit und dem Lieferanten (insbesondere auf die geschlossenen Liefervereinbarungen) ausschließlich österreichisches materielles Recht zur Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und vergleichbarer internationaler Vereinbarungen ist ausgeschlossen.
2 Zusätzliche Bestimmungen für Anlagegüter
2.1 Zahlungen
Für die Bezahlung von Montagerechnungen ist die Vorlage eines von Semperit bestätigten Montagenachweises erforderlich. Der bestätigte Montagenachweis verbleibt bei Semperit.
2.2 Lieferung
Zur geschuldeten Leistung gehört im Bedarfsfall ein kompletter Satz Werkstatt-zeichnungen in pausbarer Ausführung und Modelle oder dementsprechende EDV-Daten in für Semperit akzeptablem Datenformat. Semperit ist berechtigt, sich dieser Zeichnungen zur Ausführung von Änderungen, Reparaturen, Anfertigung von Ersatzteilen usw. zu bedienen und die Zeichnungen und Modelle für diesen Zweck auch dritten Firmen zur Verfügung zu stellen.
2.3 Verzug
Gerät der Lieferant von Anlagegütern in Verzug, so können wir nach angemessener Frist mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach unseren Interessen und Bedürfnissen.
2.4 Übernahme
Die Lieferung gilt als übernommen, wenn wir nach Überprüfung erklären, die Lieferung anzunehmen. Diese Erklärung bedeutet keinen Verzicht auf Gewährleistungs- oder sonstige Ansprüche. Setzt die Überprüfung der Lieferung einen Probebetrieb voraus, so ist dieser vom Lieferanten auf dessen Kosten durchzuführen.
2.5 Gewährleistung
2.5.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit unserer schriftlichen Annahmeerklärung (Abnahmeprotokoll) zu laufen.
2.5.2 Im Gewährleistungsfall trägt der Lieferant sämtliche Transport-, Aus- und Einbaukosten sowie Entsorgungskosten und sonstige, auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallender Kosten für die Entsorgung der gelieferten Waren oder deren Verpackung.
2.5.3 Hat der Lieferant nach schriftlicher Meldung der aufgetretenen Mängel und Ablauf einer angemessenen Frist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht vorgenommen, so haben wir das Recht, die Verbesserung oder die Ersatzbeschaffung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.
2.6 Sicherheitsmaßnahmen
Für alle Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Montagepersonals und der eingebrachten Arbeitsbehelfe ist der Lieferant allein verantwortlich. Der Lieferant hat Sorge zu tragen, daß Polizei-, Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften aller Art, die für sein Montagepersonal in Betracht kommen, eingehalten werden, und haftet für alle erwachsenden Ansprüche. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Unterlieferanten des Lieferanten. Die von Semperit für die Montageüberwachung eingesetzten Organe haften nicht für die Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen, sondern sind lediglich für die fachliche, kommerzielle Über- und Abnahme der Montageleistung zuständig. Von Semperit beigestellte Gerätschaften und Schutzmittel dürfen nur nach genauer Prüfung durch den Lieferanten in Benutzung genommen werden.