SEMPERFORM kft Allgemeine Lieferbedingungen
SEMPERFORM Termelési és Kereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság
A. Allgemeiner Teil
Die Allgemeinen Lieferbedingungen sind für sämtliche bestehende und in der Zukunft abzuschließende Geschäfte zwischen dem Besteller und der SEMPERFORM Termelési és Kereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság (SEMPERFORM) maßgeblich. Ein Abgehen von den Allgemeinen Lieferbedingungen ist ausschließlich mit einer diesbezüglichen, von beiden Parteien unterfertigten, Vereinbarung möglich. Ein einseitiges Angebot, eine einseitige Erklärung oder ein einseitiger Vorschlag des Kunden ändern die Allgemeinen Lieferbedingungen auch dann nicht, wenn das Angebot, der Vorschlag oder die Erklärung von SEMPERFORM nicht beantwortet oder nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden.
SEMPERFORM ist an ihre Offerte bis zu dem darin genannten Zeitpunkt gebunden. Ist in der Offerte keine Frist festgelegt, bis zu der das Angebot für SEMPERFORM bindend ist, so erlischt die Bindung an das Angebot von SEMPERFORM an dem auf die Absendung des Angebotes folgenden 28. Tag.
Die Zusendung oder die Übergabe der Preisliste von SEMPERFORM ist nicht als Angebot oder als Preisangebot seitens SEMPERFORM zu deuten. Bestellungen aufgrund von zugesandten allgemeinen Angeboten, Rundschreiben oder Preislisten begründen keinen Vertrag zwischen dem Besteller und der SEMPERFORM, und SEMPERFORM hat aufgrund solcher Bestellungen keine Lieferpflicht.
Sowohl mündliche oder telefonische Abmachungen, als auch mit den Vertretern von SEMPERFORM in Schriftform oder mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur in dem Fall und ab dem Zeitpunkt für die SEMPERFORM verbindlich, wenn und zu dem Zeitpunkt diese von SEMPERFORM in Schriftform bestätigt und bekräftigt werden. Weicht der Inhalt der schriftlichen Bestätigung von der mündlichen Abmachung oder den Äußerungen des Vertreters ab, so ist SEMPERFORM an den Inhalt der schriftlichen Bestätigung gebunden.
Mangels abweichender schriftlicher Abmachung verbleiben die Formen, Produktionsmittel und -ausrüstungen (in der Folge Produktionsmittel genannt) auch in dem Falle im Eigentum der SEMPERFORM, wenn deren Kosten vom Besteller teilweise mitgetragen worden sind und/oder die für die Herstellung der Produktionsmittel erforderlichen Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne vom Besteller bereitgestellt worden sind.
Der Besteller ist verpflichtet den Inhalt der von SEMPERFORM überreichten Produktbeschreibungen und Bedienungsanleitungen im Interesse der Vermeidung eventueller Schäden restlos einzuhalten. SEMPERFORM übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus resultieren, dass der Besteller den Inhalt der Produktbeschreibungen und Bedienungsanleitungen nicht beachtet. Im Falle der Weiterveräußerung des Produktes durch den Besteller oder wenn der Besteller das Produkt Dritten zur Nutzung überlässt, ist der Besteller verpflichtet den Kunden oder den Benutzer über die Vorschriften im Zusammenhang mit der Handhabung, Nutzung und Lagerung des Produktes zu unterrichten.
B. Lieferbedingungen
Mangels abweichender Abmachungen erfolgt die Lieferung und deren Verrechnung zwischen den Parteien zu Preisen und Lieferkonditionen gemäß der am Erfüllungstag gültigen Preisliste. SEMPERFORM übernimmt die Erfüllung der Bestellungen nur in dem Falle, wenn diese die in der Folge bestimmten Mindestbestellwerte erreichen oder überschreiten:
Im Falle von Lieferungen aus dem Lagerbestand/inländischen Lieferungen: 1000 Euro
Im Falle von Produktionsaufträgen und ausländischen Lieferungen: 5000 Euro
Sollte die jeweils gültige Preisliste oder die von den Parteien getroffene Abmachung die Mindestbestellmenge hiervon abweichend bestimmen, so ist die Preisliste oder die Abmachung der Parteien maßgebend.
Für sämtliche Bestellungen und Liefervereinbarungen zwischen den Parteien gelten die INCOTERMS, jeweils letzte Fassung. SEMPERFORM liefert mangels einer hiervon abweichenden und ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien mit der EX WORKS Klausel.
Bei Waren, welche zur Reparatur, Be-/Verarbeitung und Umwandlung zurückgesandt werden, gilt für die Lieferung vom Besteller zu SEMPERFORM die Klausel DDP SEMPERFORM-Werk, während für deren erneute Auslieferung von SEMPERFORM die EX WORKS Klausel.
Im Falle von Verzögerungen welcher Art auch immer, die vom Besteller verschuldet sind, insbesondere wenn der Besteller jene Maßnahmen und Erklärungen unterlässt, die für die entsprechende Erfüllung durch SEMPERFORM erforderlich sind oder wenn er Waren, deren Versandbereitschaft an ihn signalisiert wurde, nicht abholt, oder er von SEMPERFORM vertragsgemäß angebotene Erfüllungen nicht akzeptiert, geht das Risiko am Tage des Eintretens des Verzugsfalles verzugsbedingt auf den Besteller über. Bei Verzug des Bestellers ist SEMPERFORM berechtigt ihre Rechnung über die erbrachte Leistung mit dem Tage des Eintritts des Verzugsfalles als Erfüllungstag auch dann auszustellen, wenn die Übergabe der Ware aus Gründen, welche auf den Verzug des Bestellers zurückzuführen ist, nicht erfolgt ist.
Werden die Waren von SEMPERFORM einmalig oder mehrmals mit der Klausel „Frei Haus“ geliefert, ist dies nicht als eine von den Parteien vereinbarte Änderung der Lieferklausel zu deuten, und dieser Umstand berechtigt den Besteller nicht dazu, in der Folge bei bestimmten oder bei allen Lieferungen zu verlangen, dass diese mit der „Frei-Haus“ Klausel erfolgen sollen.
Im Falle von Fragen, welche in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder in den von den Parteien eventuell abgeschlossenen ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen nicht geregelt sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch der Republik Ungarn und die sonstigen relevanten Rechtsvorschriften als maßgeblich anzusehen.
Sollten irgendwelche der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen im Gegensatz zu derzeit gültigen oder in der Zukunft in Kraft tretenden zwingend anzuwendenden Rechtsvorschriften stehen, so zieht die Ungültigkeit der betroffenen Bestimmung nicht die Ungültigkeit des gesamten Vertrages nach sich, und die Parteien werden alles unternehmen, um die ungültige Bestimmung durch eine sowohl der Rechtsvorschrift als auch ihrem Willen entsprechenden Klausel zu ersetzen. Mangels einer solchen Übereinkunft sind die Bestimmungen der Rechtsvorschrift maßgeblich.
SEMPERFORM ist auch ohne gesonderte Zustimmung des Bestellers berechtigt, Teilmengen zu liefern.
C. Verpackung
SEMPERFORM übergibt die Waren adäquat verpackt. Die Kosten der Verpackung sind vom Besteller zu tragen, SEMPERFORM ist berechtigt diese dem Besteller in Rechnung zu stellen. SEMPERFORM nimmt Verpackungsmaterialien, wie Paletten, Holzboxen und sonstige Verpackungsmaterialien nur dann zurück, wenn dies von den Parteien im Vorhinein vereinbart wurde und der Kaufpreis der Verpackungsmaterialien in der Rechnung gesondert angeführt war.
D. Lieferfristen
SEMPERFORM gerät nicht in Verzug, wenn die für die Erbringung der Leistung vereinbarten Fristen aus einem nicht ihr zuzuschreibenden Grund ergebnislos verstreichen. So wird SEMPERFORM insbesondere dann von den rechtlichen Konsequenzen des Verzuges befreit, wenn das ergebnislose Verstreichen der Frist durch höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse, wie Betriebsstörungen, Transportbehinderungen, Brand, Überflutung, Arbeitskraft-, Rohmaterial oder Energiemangel, Streik, behördliche Maßnahmen, Beschlagnahme oder ähnliche Umstände (in der Folge höhere Gewalt genannt) verursacht wird, die bei ihr oder bei an der Erbringung der Leistung beteiligten Dritten, die mit ihr in einem vertraglichen Rechtsverhältnis stehen, eintreten. In derartigen Fällen ist SEMPERFORM nach Beseitigung der Behinderung berechtigt die bereits produzierte Menge zu liefern, bzw. ist sie ohne jede rechtliche Konsequenz und ohne Zahlung von Schadenersatz bei gleichzeitiger Mitteilung an den Besteller berechtigt, bezüglich der nicht gelieferten Waren vom Vertrag zurückzutreten.
E. Eigentumsvorbehalt
SEMPERFORM behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Produkten vor, und zwar bis zur vollständigen Bezahlung des fakturierten Kaufpreises der Lieferung. Eine teilweise Bezahlung des Kaufpreises gemäß Rechnung führt nicht zu einem Eigentumsübergang an der anteiligen Menge der gelieferten Produkte.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes darf der Besteller die Ware nur in dem Falle und nur während der Dauer veräußern, wenn die Veräußerung im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit erfolgt und er gegenüber SEMPERFORM aus keinem Titel, sei es aus diesem oder einem anderen Rechtsverhältnis, Beträge mit abgelaufener Fälligkeit schuldet.
Der Besteller verpflichtet sich dahingehend, im Falle eines Zahlungsverzuges – egal aus welchem Titel und aus welchem Vertrag der geschuldete Betrag resultiert – mit SEMPERFORM mit Gültigkeit zum ersten Verzugstag eine Abtretungsvereinbarung abzuschließen, im Rahmen derer er all seine Forderungen an SEMPERFORM abtritt, welche aus der Weiterveräußerung der von SEMPERFORM gelieferten Produkte an Dritte resultiert sind oder im Zusammenhang damit entstanden sind.
F. Zahlungskonditionen
Die von SEMPERFORM in Angeboten, Verträgen oder in der Preisliste angegebenen Preise sind – soweit in dem Angebot, im Vertrag der Parteien oder in der Preisliste keine hiervon abweichenden Bestimmungen enthalten sind – jeweils Nettopreise, auf die die Umsatzsteuer in der Höhe gemäß dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung aufgeschlagen wird.
Sollte die Bezahlung des Gegenwertes der Leistung aufgrund der Abmachung der Parteien nicht in Forint-Währung erfolgen und sollte sich der Wechselkurs der betroffenen Währung – mit der Zugrundlegung des von der Ungarischen Nationalbank veröffentlichten offiziellen Fremdwährungs-Wechselkurses – nach der Zusendung des Angebotes, bzw. nach Vertragsunterfertigung im Ausmaß von 2,5 Prozent oder mehr verändern, so wird SEMPERFORM entsprechend des Ausmaßes dieser Änderung zu einer Preisanpassung in der Hinsicht der im Vertrag oder im Angebot festgelegten Preis berechtigt sein, und zwar bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen, die nach der Änderung erbracht werden.
Sofern die Herstellungskosten wegen der Erhöhung der Rohstoff- oder Energiepreise am Weltmarkt oder aus sonstigen Gründen steigen, wird SEMPERFORM berechtigt sein den im Angebot oder im Vertrag bestimmten Preis einseitig zu ändern.
SEMPERFORM ist verpflichtet den Besteller über ihre Änderungsabsicht 15 Tage im Vorhinein zu informieren. Der Tag des Inkrafttretens der neuen Preise ist der 16. Tag ab dem Tag der Zusendung der Mitteilung; ab diesem Tage ist SEMPERFORM berechtigt sämtliche Lieferungen und Leistungen zu dem mitgeteilten neuen Preis zu fakturieren.
Der Besteller ist verpflichtet den fakturierten Betrag innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum Überweisung auf das auf der Rechnung angeführte Konto zu bezahlen. Der Tag der Bezahlung ist jener Tag, an dem der überwiesene Betrag auf dem Konto von SEMPERFORM gutgeschrieben wird. Bezahlt der Besteller vor der Zahlungsfrist, das heißt innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum, so gewährt ihm SEMPERFORM 2 Prozent Nachlass vom Nettobetrag (Betrag ohne Umsatzsteuer) der Rechnung.
Die Kosten der Überweisung sind vom Besteller zu tragen.
Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet Verzugszinsen in der Höhe gemäß § 301/A des Bürgerlichen Gesetzbuches der Republik Ungarn zu bezahlen. Sollte der Besteller in Zahlungsverzug geraten, so wird er mit sämtlichen Kosten belastet, die aus der Geltendmachung der ihm gegenüber bestehenden Forderung resultieren, insbesondere mit den Kosten der Mahnung und des Bankinkassos oder den Kosten des Gerichtsprozesses und der Pfändung, welche Kosten auch die Post-, Rechtsanwalts- und sonstigen Verfahrens- und administrativen Kosten und Gebühren umfassen.
G. Quantitative Mängel/Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet die Sendung vom Frachtführer in dessen Anwesenheit mit einer mengenmäßigen Prüfung, die sich sowohl auf das Gewicht als auch auf die Stückzahl erstreckt, zu übernehmen. Wird vom Besteller eine Fehlmenge, eine Mengenabweichung oder eine Beschädigung der Verpackung festgestellt, oder aber die Tatsache, dass die gelieferte Ware nicht mit der bestellten Ware übereinstimmt, so ist er verpflichtet in Anwesenheit des Frachtführers hierüber ein Protokoll aufzunehmen und die Tatsache der Aufnahme des Protokolls auf dem Frachtbrief oder auf dem Lieferschein zu vermerken. Des weiteren ist er verpflichtet das Protokoll vom Frachtführer unterfertigen zu lassen.
Der Besteller ist verpflichtet das Protokoll innerhalb von drei Arbeitstagen der SEMPERFORM zuzusenden.
Versäumt es der Besteller, das Protokoll aufzunehmen oder dieses vom Frachtführer bestätigen zu lassen, so verliert er seinen Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge oder auf die Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit Schäden, bzw. kann er von SEMPERFORM nicht den Ersatz der Schäden verlangen, und er haftet für all jene Schäden, die man hätte gegenüber dem Frachtführer geltend machen können.
Der Besteller ist verpflichtet mit der qualitativen Prüfung unverzüglich nach der Übernahme, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen zu beginnen und diese in der dafür notwendigen Mindestzeit abzuschließen. Der Besteller ist verpflichtet seine Mängelrüge unmittelbar nachdem der Fehler/Mangel entdeckt wurde, jedoch spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen SEMPERFORM mitzuteilen. Bis die Mängelrüge von SEMPERFORM evaluiert wurde, hat der Besteller die fehler-/mangelhaften Produkte gesondert aufzubewahren.
Befindet SEMPERFORM, dass die Mängelrüge begründet war, so kann sie das fehler-/mangelhafte Produkt nach eigenem Ermessen entweder nachbessern oder austauschen.
Der Besteller kann seine Rechte aus der Gewährleistung innerhalb einer 60 tägigen Verjährungsfrist ab dem Erfüllungszeitpunkt geltend machen, außer eine diesbezügliche zwingende Rechtsvorschrift enthält abweichende Bestimmungen.
Bezieht sich die Vereinbarung der Parteien auf die Lieferung von nicht erstklassiger Ware, schließt SEMPERFORM für derartige Waren die Garantie- und Gewährleistungshaftung aus. Dasselbe trifft auch auf den Fall zu, wenn der Besteller im Zuge der Warenübernahme die Erfüllung mit fehlerhaften oder nicht erstklassigen Produkten, bzw. mit Produkten, deren Eigenschaften von der in der Bestellung festgelegten Spezifikation teilweise abweichen, akzeptiert. Im letzteren Falle wird SEMPERFORM den für erstklassige Ware vereinbarten Preis anteilig mindern.
Wünscht der Besteller, dass die Produktion aufgrund von Mustern früherer Bestellungen erfolgt, und ist SEMPERFORM wegen technologischer Änderungen nicht mehr imstande, aufgrund des Originalmusters zu produzieren, so hat sie den Besteller über diesen Umstand und über alternative Produktionsmöglichkeiten, bzw. Mehrkosten zu informieren. Besteht der Besteller auf die Produktion aufgrund des Originalmusters, ist aber nicht bereit, die Mehrkosten zu übernehmen, oder ist die Produktion aufgrund des Originalmusters nicht machbar, so ist SEMPERFORM berechtigt die Erfüllung des betreffenden Auftrages zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Waren mit Qualitätsmängeln dürfen vom Besteller ausschließlich mit der Zustimmung von SEMPERFORM zurückgesandt werden. Mangels Zustimmung werden die Frachtkosten vom Besteller getragen.
SEMPERFORM trägt eine Garantiepflicht nur dann, wenn dies in einer zwingenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist oder wenn sie diese bezüglich des betreffenden Produktes in Schriftform, in einem gesonderten Vertrag oder in ihrer Auftragsbestätigung übernommen hat. Die Garantiebedingungen oder die von den üblichen abweichenden Gewährleistungskonditionen sind auf dem von SEMPERFORM dem Produkt beigelegten Garantieschein oder -beschreibung angeführt.
H. Haftung
SEMPERFORM haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Erfüllung verursacht werden gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei ihre Haftung für Schäden mit dem Gegenwert ohne Umsatzsteuer der fehlerhaft gelieferten Ware – bei teilbaren Leistungen mit dem Gegenwert ohne Umsatzsteuer des einzelnen fehlerhaften Produktes – begrenzt ist, mit der Ausnahme von vorsätzlichen, durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Straftaten verursachte Schäden, bzw. von Vertragsbrüchen die zur Schädigung des Lebens oder zur Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit führen. Der Betrag des vertraglich vereinbarten Gegenwertes wurde unter Berücksichtigung der Tatsache festgelegt, dass die Haftung von SEMPERFORM in diesem Punkt begrenzt wurde
Der Besteller erklärt, dass die von ihm zur Herstellung des Produktes übergebenen technischen Zeichnungen, Muster und Unterlagen in seinem ausschließlichen Eigentum stehen, bzw. dass er betreffend diese über ein exklusives Nutzungsrecht verfügt, weiters dass Dritte keine Rechte besitzen, welche die Produktion gemäß technischer Zeichnung, Muster oder Unterlagen ausschließen oder beeinträchtigen würden. Erfolgt die Herstellung oder der Absatz des Erzeugnisses aufgrund der durch den Besteller übergebenen technischen Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen, und werden mit gesonderten Gesetzen oder mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches geschützte persönliche Rechte oder Vermögensrechte, besonders Urheberrechte oder Patentschutzrechte Dritter durch die Herstellung oder den Absatz verletzt, so wird der Besteller verpflichtet sein SEMPERFORM von sämtlichen gegenüber SEMPERFORM geltend gemachten Ansprüchen zu befreien und SEMPERFORM sämtliche durch sie an Dritte bezahlten Beträge – unabhängig vom Rechtstitel – weiters sämtliche Kosten, die SEMPERFORM im Zuge der Abwehr der Geltendmachung der Ansprüche entstanden sind, zu ersetzen.
I. Sonstige Bestimmungen
Der Besteller kann seine Gewährleistungsansprüche – sofern zwingende Rechtsvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten – innerhalb von einem Jahr ab der Erfüllung geltend machen (Ausschlußfrist).
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage in der Zwischenzeit wesentlich, insbesondere wenn gegen ihn Konkurs, Liquidation oder Pfändung beantragt wird, oder hat er seine Zahlungen teilweise oder zur Gänze eingestellt, so ist SEMPERFORM berechtigt adäquate Sicherheiten zu verlangen.
SEMPERFORM ist berechtigt die Lieferungen solange auszusetzen, bis der Besteller die für SEMPERFORM akzeptablen Sicherheiten für die Bezahlung der bestehenden und der aus zukünftigen Lieferungen resultierenden Schulden einräumt.
Räumt der Besteller innerhalb der von SEMPERFORM bestimmten adäquaten Frist keine Sicherheit ein, so ist SEMPERFORM berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle von eventuell zwischen den Parteien entstehenden rechtlichen Streitfragen sind die Gerichte der Republik Ungarn zuständig. Bezüglich rechtlicher Streitfragen zwischen der SEMPERFORM und dem Besteller, welche aus dem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Vertrag resultieren oder diesen betreffen, die rechtlichen Streitfragen betreffend die Allgemeinen Lieferbedingungen und deren Auslegung inbegriffen, hat – je nach den entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zuständigkeit von Gerichten – das Stadtgericht Sopron, bzw. das Gericht für das Komitat Győr-Moson-Sopron ausschließliche Zuständigkeit.
Betreffend Fragen, welche in diesem Vertrag nicht geregelt sind, sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Republik Ungarn maßgebend. In ihrem Rechtsverhältnis schließen die Parteien die Anwendung des in Wien unterfertigten UN-Kaufrechtsabkommens (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) aus.
Stand: Jänner 2015
SEMPERFORM Kft.